Informationen zur Honoraranrechnung bei Privatversicherten

Auch als Privatpatient benötigen Sie für die logopädische Behandlung eine gültige Verordnung von Ihrem behandelnden Arzt.
Bitte klären Sie anhand Ihrer Versicherungsbedingungen im Vorfeld, welche Kosten von wem in welcher Höhe für eine Heilmittelbehandlung von Ihrer Krankenkasse bzw. von der Beihilfe getragen werden. Ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.

Wie gesetzlich vorgeschrieben, wird zwischen Therapiepraxis und Ihnen als Privatpatient ein Behandlungsvertrag abgeschlossen (Dienstvertrag gem. §611ff. BGB): Der Heilmittelerbringer verpflichtet sich darin, seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen, der Patient verpflichtet sich, dem Therapeuten den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die PKV zu zahlen. Sie als Privatpatient haben mit Ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Heilmittelkosten übernommen werden. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:
1. Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird.
2. Die Leistungserbringung erfolgt durch einen Therapeuten, der gemäß Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.

Die übliche Vergütung umfasst solche des 1,8- bis 2,3-fachen des Kassensatzes. Unsere Preise in den Honorarberechnungen liegen unter den Preisen, die gemäß der aktuellen Rechtsprechung üblich sind. 

 

Ihr Patientenwohl in Verbindung mit einer optimalen Behandlung und dem schnellstmöglichen Therapieerfolg stehen für uns im Vordergrund. Dies erreichen wir durch permanente interne und externe Weiterbildungen und gewährleisten somit den hohen Anspruch an unseren Qualitätsstandart. Sie als Patient entscheiden, welche Therapiequalität Sie benötigen, um Ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten zu therapieren.